Geschäftsordnung
(1) Der "Schulförderverein Sabel Freital e.V.“ gibt sich zur Durchführung von
Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der
Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
(2) Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden.
(1) Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter. Dieser
eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
(2) Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreterwählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiterpersönlich betreffen.
(3) Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf
Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der
Versammlung anordnen.
(4) Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.
(3) Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters
den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden,
die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
(4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter
nachzukommen.
(5) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort
ergreifen.
(2) Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.
(3) Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne
Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
(4) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der
Satzung.
deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
(2) Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
(3) Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung.
(4) Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den
Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(5) Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
(2) Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich und offen in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
(3) Der Wahlausschuss, besteht aus drei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die
abgegebenen Stimmen.
(4) Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die
Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
(5) Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen
Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
(6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.
(7) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit
ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.
(8) Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
unterzeichnen.
(2) Protokolle der Mitgliederversammlung sind nicht zu versenden, sofern die